FAQ: Häufige Fragen zum französischen Mietrecht
Ob vor oder nach Unterzeichnung des Mietvertrags. Immer wieder können Fragen zum Mietverhältnis aufkommen. Deshalb haben wir eine Übersicht der häufigsten Fragen zum Mietrecht in Frankreich zusammengestellt, um Ihnen als Mietende klare Antworten zu geben. Hier finden Sie nützliche Informationen und praktische Tipps zu den Themen Zustand der Wohnung beim Ein- und Auszug, Kaution, Halten von Haustieren oder Kündigung. Unsere FAQ geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen sowie Ihre Rechte und Pflichten.
Das Wichtigste in Kürze
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Ein- und Auszugsprotokoll („état des lieux“)“ schützt vor unberechtigten Forderungen.
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Mängel dürfen nicht eigenmächtig mit der Miete verrechnet werden – nur mit gerichtlicher Entscheidung.
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Untervermietung nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermietenden.
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Haustiere sind grundsätzlich erlaubt, außer bei als gefährlich eingestuften Hunden.
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Kaution: Rückzahlung spätestens 1 Monat nach Schlüsselübergabe; Teilbeträge dürfen bei Schäden oder Nebenkosten einbehalten werden.
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Kündigung muss schriftlich erfolgen (per Einschreiben, Übergabe oder Gerichtsvollzieher·in).
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der état des lieux?
- Darf ich bei Mängeln die Miete mindern?
- Darf ich meine Wohnung untervermieten?
- Darf ich ein Haustier halten?
- Kann ich einen Mietvertrag per WhatsApp kündigen?
- Gibt es eine Frist zur Rückzahlung der Kaution?
- Zählt meine hinterlegte Kaution als letzte Monatsmiete?
- Kann ein Teil meiner Kaution einbehalten werden?
Was ist der état des lieux?
Der état des lieux ist ein schriftliches Übergabeprotokoll, das sowohl bei Einzug („état des lieux d’entrée“) und bei Auszug („état des lieux de sortie“) von beiden Mietparteien bzw. von den Mietenden und der Makleragentur angefertigt und unterschrieben wird. In diesem, meist sehr ausführlichen, Protokoll werden der Zustand des Mietobjekts und der Ausstattungsgegenstände dokumentiert sowie etwaige Mängel notiert.
Häufig wird dieses Dokument elektronisch erstellt und der Zustand des Mietobjekts mit Fotos dokumentiert.
Durch den Vergleich zwischen Einzugs- und Auszugsprotokoll wird ermittelt, ob Sie, als Mietende, nach dem Auszug für eventuell notwendige Reparaturen aufkommen müssen.
Weitere Informationen zum Thema Übergabeprotokoll, finden Sie in unserem Artikel zum französischen Mietrecht.
Nach dem Einzug können Sie noch innerhalb von 10 Kalendertagen die Vermietenden kontaktieren und um Ergänzung des Übergabeprotokolls bitten.
Wenn die Vermietenden (oder die Makleragentur) eine Ergänzung des Übergabeprotokolls ablehnen, können Sie sich an die zuständige regionale Schlichtungsstelle (commission départementale de conciliation) wenden.
Ohne Einzugsübergabeprotokoll (état des lieux) wird beim Auszug im Zweifel angenommen, dass die Wohnung in einem perfekten Zustand übernommen wurde. Daher sollten Sie darauf achten, dass sowohl beim Einzug als auch beim Auszug ein Übergabeprotokoll erstellt wird.
Häufig wird der Zustand der Immobilie und Einrichtungsgegenständen mit Hilfe von Abkürzungen notiert. Die gebräuchlichsten Abkürzungen sind:
TB = très bien (sehr gut),
B bzw. BE = bon état (gut),
C = état moyen (mittelmäßiger Zustand),
EU = état d’usage (normale Gebrauchsspuren),
M = mauvais état (schlechter Zustand),
HS = hors service (nicht nutzbar),
NV = non vérifié (nicht überprüft)
Darf ich bei Mängeln die Miete mindern?
Nein. Ohne eine gerichtliche Entscheidung dürfen Sie die Miete nicht mindern, auch wenn Mängel vorliegen.
Sie sollten Ihre Vermietenden schriftlich auf die Mängel hinweisen und um Behebung bitten.
Weitere Tipps und ein kostenloses Musterschreiben gibt es in unserem Artikel Tipps und Musterschreiben für Mietende in Frankreich.
Darf ich meine Wohnung untervermieten?
Ja, es ist möglich die Wohnung oder auch einen Teil der Wohnung unterzuvermieten. Allerdings müssen Sie hierfür vorab die schriftliche Zustimmung der Vermietenden zur Untervermietung und zum Untermietpreis einholen.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Untermiete pro m² der bewohnbaren Fläche darf nicht höher als Ihre eigene Miete pro m² sein.
- Sie müssen den Untermietenden die schriftliche Zustimmung der Vermietenden sowie eine Kopie des Mietvertrags übermitteln.
- Die Dauer der Untermiete darf die Dauer des Hauptmietverhältnisses, also Ihres eigenen Vertrages, nicht überschreiten.
Wenn Sie ohne Zustimmung untervermieten, kann Ihnen der Mietvertrag gekündigt werden. Im Fall eines Gerichtsverfahrens, können Sie dazu verurteilt werden, die erhaltenen Untermieten und gegebenenfalls auch Schadensersatz an die Vermietenden zu zahlen.
Darf ich ein Haustier halten?
Ja. Die Haltung von Haustieren kann nicht grundsätzlich verboten werden. Wenn Ihre Nachbarinnen und Nachbarn durch das Halten von Haustieren nicht gestört werden, können Sie somit Haustiere in der Wohnung halten.
Ausnahme: Die Haltung von Hunderassen, die als gefährlich eingestuft werden, kann im Mietvertrag untersagt werden.
Wichtig: Sie haften für die etwaigen Schäden, die durch das Haustier verursacht werden.
Kann ich einen Mietvertrag per WhatsApp kündigen?
Nein. Ein französischer Mietvertrag kann nur auf drei Wegen gekündigt, und zwar ausschließlich schriftlich, werden:
- per Einschreiben mit Rückschein (Lettre Recommandée avec Accusé de Réception)
- durch persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Bestätigung
- per Übergabe des Kündigungsschreibens durch einen Gerichtsvollzieher (commissaire de justice)
Gut zu wissen: Es ist in keinem Fall möglich einen Mietvertrag per WhatsApp-(Sprach-)Nachricht zu kündigen.
Gibt es eine Frist zur Rückzahlung der Kaution?
Ja. Vermietende müssen Ihnen die Kaution spätestens innerhalb eines Monats nach der Schlüsselrückgabe erstatten, sofern sich aus einem Vergleich von Ein- und Auszugsprotokoll ergibt, dass keine Mängel vorliegen, für die Sie einzustehen haben.
Wird die Kaution nicht innerhalb der Frist zurückgezahlt, haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen.
Weitere Informationen und ein kostenloses Musterschreiben für die Rückforderung der Kaution gibt es in unserem Artikel Tipps und Musterschreiben für Mietende in Frankreich.
Zählt meine hinterlegte Kaution als letzte Monatsmiete?
Nein. Sie sind verpflichtet, Ihre Miete zu zahlen. Das gilt auch für die letzte Miete vor Ende des Mietvertrags. Sie dürfen den Betrag nicht eigenmächtig mit der Kaution verrechnen.
Weitere Informationen und ein kostenloses Musterschreiben für die Rückforderung der Kaution gibt es in unserem Artikel Tipps und Musterschreiben für Mietende in Frankreich.
Kann ein Teil meiner Kaution einbehalten werden?
Ja. Dies kann der Fall sein, wenn Schäden entstanden sind, für die Sie aufkommen müssen.
Wenn zu erwarten ist, dass noch Nachzahlungen für die Nebenkostenanstehen, kann ebenfalls ein Teil der Kaution länger einbehalten werden.
Weitere Informationen und ein kostenloses Musterschreiben für die Rückforderung der Kaution gibt es in unserem Artikel Tipps und Musterschreiben für Mietende in Frankreich.
Wichtig: Auch wenn Ihnen die Kaution vollständig zurückgezahlt wurde, dürfen Vermietende noch bis zu fünf Jahre, nachdem die Endabrechnung erstellt wurde, Nebenkostennachzahlungen von Ihnen verlangen.
Ja. Fallen nach dem Auszug größere Instandsetzungsarbeiten an, für die Sie einstehen müssen und die teurer als die hinterlegte Kaution sind, kann zusätzlich noch ein weiterer Betrag von Ihnen gefordert werden.
Weitere Informationen zur Ihren Rechten und Pflichten als Mietende gibt es in unserem Artikel zum französischen Mietrecht.
Bereits während des Mietverhältnisses sind Sie für Instandhaltungsarbeiten verantwortlich. Ergibt sich nach dem Auszug ein Unterschied zwischen dem Einzugs- und dem Auszugsprotokoll und handelt es sich dabei um die Zuständigkeit der Mietenden, können Vermietende die Kosten für die entsprechenden Arbeiten in Rechnung stellen.
Sie können verlangen, die Rechnungen für diese Arbeiten einzusehen.
Weitere Informationen zur Ihren Rechten und Pflichten als Mietende gibt es in unserem Artikel zum französischen Mietrecht.
Nein. Ohne einen Vermerk im Auszugsprotokoll, aus dem hervorgeht, dass der Zustand der Immobilie schlechter als beim Einzug ist, können Vermietende keine Kosten für die Instandsetzung von Ihnen fordern. So kann z.B. nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie Kosten für einen neuen Anstrich übernehmen, wenn dies nicht im Auszugsprotokoll vermerkt ist.
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