Das französische Justizsystem: ein Überblick

  Aktualisiert am  23 March 2026

Wenn Sie in einen deutsch-französischen Rechtsstreit geraten, beispielsweise bei Problemen mit einer französischen Privatperson oder einem französischen Unternehmen, stellen sich gleich mehrere Fragen. Ist ein deutsches Gericht zuständig oder kann ich Klage vor einem französischen Gericht einreichen? Gilt die deutsche oder die französische Rechtsordnung? Ist ein deutsches oder ein französisches Gericht zuständig? Wie läuft ein Gerichtsverfahren in Frankreich ab?

Antworten zu diesen Fragen erhalten Sie bei der Deutsch-französische Kontaktstelle für Justizfragen in der Grenzregion.

Sie brauchen Hilfe?

Füllen Sie unser Kontaktformular aus und schildern Sie uns Ihr Problem.

Welches Recht ist anwendbar, das deutsche oder das französische?

Das jeweils anwendbare Recht kann starke Auswirkungen auf den Ausgang Ihres Rechtsstreits haben. Ob in Ihrem Fall deutsches oder französisches Recht anwendbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, welche je nach Rechtsgebiet unterschiedlich sein können. Wenn Sie einen Vertrag schließen, beinhaltet dieser oftmals eine Klausel in der ausdrücklich festgelegt ist, welches Recht anwendbar ist.

Fehlt eine solche Bestimmung oder ist diese nicht rechtsgültig, hängt das anwendbare Recht von der Art des geschlossenen Vertrags ab.

Beispiel 

Wenn Sie als Privatperson einen Kaufvertrag mit einer privaten Verkäuferin schließen, die ihren Wohnsitz in Frankreich hat, gilt für den Vertrag grundsätzlich französisches Recht. Dies gilt auch wenn die Lieferung nach Deutschland erfolgen soll.

Einige Vertragsarten unterliegen besonderen Regeln, zum Beispiel Beförderungs- oder Versicherungsverträge.

Auch für Verbraucherverträge gelten besondere Regeln. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist grundsätzlich das Recht des Landes anwendbar, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Selbst wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unterliegt der Vertrag damit grundsätzlich französischem Recht.

Anders ist das aber, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit in Deutschland ausübt (z. B. Niederlassung in Deutschland) oder seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet (z. B. Werbung in Deutschland). Dann unterliegt der Vertrag grundsätzlich deutschem Recht.

Sie möchten vor Gericht gehen und stolpern bereits über die Frage, welches Recht in Ihrem Fall anwendbar ist?

Unser Team aus der Deutsch-französischen Kontaktstelle für Justizfragen in der Grenzregion hilft Ihnen gerne weiter.

Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.

Welches Gericht ist zuständig, ein deutsches oder ein französisches?

Grundsätzlich müssen Sie bei einem Rechtsstreit bei dem Gericht des Landes Klage einreichen, in dem die zu verklagende Person ihren Wohnsitz hat.

Bevor Sie Klage einreichen, sollten Sie immer versuchen, den Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen. Das kann Ihnen Zeit, Geld und Nerven sparen.

Achtung, in vielen Fällen ist es sogar verpflichtend, zuerst einen  außergerichtlichen Lösungsversuch zu unternehmen.

Dies gilt (seit dem 1. Oktober 2023)

  • wenn der Streitwert bei unter 5.000 Euro liegt oder
  • bei bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten (zum Beispiel Grenzziehung beim Grundstück, Abstand von Bepflanzung, Beschneiden von Bäumen)

Manchmal ist auch ein anderes Gericht zuständig als das, welches im Land der zu verklagenden Person sitzt. Das hängt vom Rechtsgebiet ab.

Wir geben einen Überblick:

Wie reiche ich bei einem französischen Gericht Klage ein?

Wenn die anwaltliche Vertretung verpflichtend ist oder Sie sich selbst entscheiden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, kümmert sich diese oder dieser um die ordnungsgemäße Erhebung der Klage vor Gericht.

Ansonsten können Sie das Gericht auch direkt durch Einreichung einer Klageschrift („assignation) anrufen, die der Gegenseite von einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Ist der Streitwert geringer als 5.000 €, kann das Gericht auch durch einen Antrag („requête) angerufen werden.

Je nach Gericht kann sich das Verfahren unterschiedlich gestalten. Die Kosten können höher oder niedriger ausfallen. Vor manchen Gerichten besteht eine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung, vor anderen nicht.

Unser Team in der Deutsch-französischen Kontaktstelle für Justizfragen hilft Ihnen bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts gerne weiter und gibt Ihnen Hinweise zum weiteren Vorgehen.

Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.

Die Zuständigkeiten der französischen Gerichte

Wenn Sie bei einem französischen Gericht Klage einreichen (müssen), stellt sich zusätzlich die Frage, welche Art von Gericht zuständig ist.

Die französischen Zivilgerichte („juridictions civiles“) sind für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen zuständig (bzgl. Wohnung, Nachbarschaft, Scheidung, Arbeit, zivilrechtliche Verträge, etc.)

Sie brauchen Hilfe?

Füllen Sie unser Kontaktformular aus und schildern Sie uns Ihr Problem.

Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten in Frankreich

Was kostet ein Gerichtsverfahren in Frankreich?

In Frankreich gibt es zwei Arten von Prozesskosten:

1. Die Verfahrenskosten (“les dépens”): Hierzu zählen die Gerichtsgebühren, die Verhandlungsgebühren sowie die sogenannten Auslagen (z. B. für Zeugen und Sachverständige).

  • Grundsätzlich entscheidet das Gericht, wer diese Kosten zu tragen hat. In der Regel sind sie von der unterlegenen Partei zu tragen.

2. Die nicht erstattungsfähigen Kosten (“les frais irrépétibles”): Alle durch das Gerichtsverfahren entstandene Ausgaben, die nicht zu den oben genannten Verfahrenskosten (“dépens”) zählen (z. B. Anwaltskosten, Reisekosten, Übersetzungskosten, usw.).

  • Grundsätzlich hat jede Partei ihre eigenen “frais irrépétibles”, wie z. B. Anwaltskosten, selbst zu tragen. Jede Partei kann aber beantragen, der Gegenseite einen Teil der eigenen “frais irrépétibles” aufzuerlegen.

Gut zu wissen: Die Höhe der Anwaltskosten ist frei vereinbar und richtet sich nach der mit der Mandantin oder dem Mandanten getroffenen Honorarvereinbarung. Die anwaltliche Vertretung ist nicht immer verpflichtend, was sich auf die Gerichtskosten auswirken kann.

Tipp

Für Anwaltskosten sowie alle anderen Kosten, die durch ein Gerichtsverfahren entstehen, kann zudem Prozesskostenhilfe (“aide juridictionnelle”) beantragt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. wenn das Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt).

Wird ein französisches Urteil in Deutschland anerkannt und kann vollstreckt werden?

Die Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Gerichtentscheidungen in Europa sind in den letzten Jahren stark vereinfacht worden.

So wird eine Entscheidung eines französischen Gerichts in Deutschland automatisch anerkannt, ohne dass es eines weiteren Verfahrens bedarf. Es nicht mehr notwendig, die Entscheidung von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklären zu lassen und einen deutschen Vollstreckungstitel zu erwirken. Dies ist nur noch für Gerichtsentscheidungen aus Nicht-EU-Staaten nötig.

Kann ich gegen das Urteil eines französischen Gerichts vorgehen?

Wie auch in Deutschland haben Sie die Möglichkeit, das Urteil eines französischen Gerichts in Zivil- und Strafsachen mit einer Berufung („appel“) anzufechten.

1. Sie möchten gegen ein Urteil der ersten Instanz Berufung einlegen („faire appel“):

  • die Berufung erfolgt vor dem zuständigen Berufungsgericht („la cour d’appel“)

Bei Urteilen in Zivilsachen beträgt die Frist für die Einlegung einer Berufung grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des Urteils. Sie kann jedoch je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausfallen. Diese Frist wird in jedem Fall um zwei Monate verlängert, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Frankreich haben.

  • ist eine Berufung zulässig, prüft das Berufungsgericht Ihren Fall erneut

Gut zu wissen: Auch im Falle einer Berufung ist das Urteil der ersten Instanz grundsätzlich erstmal vollstreckbar.

Beispiel

Das erste Gericht verurteilt die Gegenseite, Ihnen 5.000 Euro Schadensersatz zu zahlen. Selbst wenn diese Berufung einlegt, müssen diese 5.000 Euro bezahlt werden. Hat die Gegenseite mit der Berufung Erfolg, kann sie diese Summe ggf. wieder zurückverlangen.

2. Wenn Sie gegen das Urteil eines Berufungsgerichts (der zweiten Instanz) vorgehen möchten, können Sie eine Revision, die sogenannte Kassationsbeschwerde (“pourvoi en cassation”) einlegen:

  • die Kassationsbeschwerde erfolgt vor dem obersten Gerichtshof in Zivil- und Strafsachen (“la Cour de cassation”)
  • die Frist hierfür beträgt i. d. R. zwei Monate ab Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts (diese Frist wird um zwei Monate verlängert, wenn Sie nicht in Frankreich wohnen)
  • Achtung: die “Cour de cassation” prüft nicht den gesamten Fall erneut, sondern nur, ob die Rechtsvorschriften von den Gerichten korrekt angewandt wurden

Gut zu wissen: Ist die erste Entscheidung in “erster und letzter Instanz” ergangen (“en premier et dernier ressort”), ist eine Berufung nicht zulässig und es muss direkt die Kassationsbeschwerde vor der “Cour de cassation” eingelegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Streitwert unter 5.000€ liegt.

Achtung

Die Kassationsbeschwerde ist nur in bestimmten Fällen möglich. Es müssen Gründe vorgelegt werden, die eine solche Beschwerde begründen, z.B. dass das Gericht geltendes Recht falsch angewendet oder Verfahrensvorschriften missachtet hat.