Informationspflichten im Internet: Das gilt für Online-Shops & Co.

  Aktualisiert am  19 March 2026

Wer eine Internetseite betreibt, muss eine Reihe von gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Besonders umfangreiche Informationspflichten gelten im Online-Handel gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Hierzu zählen nicht nur das berühmt-berüchtigte Impressum oder die Datenschutzerklärung, auch Informationen zum Widerrufsrecht und zur außergerichtlichen Streitbeilegung sind verpflichtend. Wer darauf verzichtet oder falsche Informationen gibt, riskiert eine Abmahnung zum Beispiel durch die Konkurrenz. 

Entgegen der landläufigen Meinung gibt es jedoch keine Verpflichtung, allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu haben. Legt eine Online-Händlerin oder ein Online-Händler diese fest, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher aber entsprechend informiert werden.

Einen Überblick über die wichtigsten Informationspflichten im Online-Handel finden Sie in unserer kostenlosen Broschüre: Der Online-Shop.

Anbieterkennung/Impressumspflicht

Wer einen Webshop betreibt, muss ein Impressum angeben. Diese Pflicht ist nicht auf Online-Shops beschränkt, sondern gilt für sämtliche Internetauftritte eines Unternehmens, die einem geschäftlichen Zweck dienen. Dazu zählen z. B. Verkaufsplattformen und Social Media (eBay, Twitter, Facebook, Google+, Pinterest, XING oder LinkedIn).

Weitere Informationen und die Beantwortung wichtiger Fragen finden Sie in unserem FAQ zur Impressumspflicht.

Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr

Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, also für Bestellungen im Internet, gilt, dass das Unternehmen den Kunden (Verbraucherinnen und Verbrauchern) wichtige Informationen zur Verfügung stellen muss. Und zwar bevor diese eine Bestellung abgeben.

Notizblatt mit der Aufschrift ‚Information‘ liegt neben Tastatur und Maus.
Fehlende Pflichtangaben im Online-Shop können schnell zu einer Abmahnung führen. Foto: Adobe Stock

Informationspflichten zum Widerrufsrecht

Der Gewerbetreibende hat die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Widerrufsrecht und dessen Bedingungen zu informieren.

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2, 3 EGBGB ist darüber zu informieren;

  • ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht besteht,
  • in welchen Fällen das Widerrufsrecht erlischt,
  • wie das Widerrufsrecht auszuüben ist,
  • innerhalb welcher Frist widerrufen werden muss,
  • wer die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs trägt,
  • dass ggf. Wertersatz zu leisten ist,

Die Informationen müssen der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher vor Abgabe der Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden.

Der  Gewerbetreibende kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Wichtig

Das Unternehmen muss die Verbraucherinnen und Verbraucher richtig und umfassend über das Widerrufsrecht informieren.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist eine beliebte Grundlage für Abmahnungen. Sofern eine Belehrung unterbleibt oder fehlerhaft erteilt wurde, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Erst dann, wenn das Unternehmen die ordnungsgemäße Belehrung nachgeholt hat, beginnt die Widerrufsfrist.

Bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung endet die Widerrufsfrist spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.

Hier finden Sie ein Muster-Widerrufs-Formular für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder bei Fernabsatzverträgen geschlossen wurden.

Informationspflichten zum Datenschutz

Informationspflichten dienen dazu, dass Betroffene (zum Beispiel Kundinnen, Kunden, Verbraucherinnen, Verbraucher) in die Lage versetzt werden, zu prüfen, welche Daten über sie erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Sobald eine Verbraucherin oder ein Verbraucher personenbezogene Daten preisgibt, besteht das Recht, bestimmte Informationen von der Stelle zu erhalten, die die Daten sammelt.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Informationspflichten in den Art. 13 und 14.

Dabei wird zwischen den Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten bei dem Betroffenen (Art. 13 DSGVO) und Informationspflichten, wenn die Erhebung nicht direkt bei den Betroffenen erfolgt (Art. 14 DSGVO) unterschieden.

Die Informationen müssen präzise, transparent und verständlich formuliert sein.

Informationspflichten zur Schlichtung

Beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen kommt es zwischen Verbraucherinnen / Verbrauchern und Unternehmerinnen / Unternehmern immer wieder zu Konflikten.

Bevor eine Verbraucherin oder ein Verbraucher eine Klage bei Gericht einreicht, besteht die Möglichkeit, sich außergerichtlich um eine Streitbeilegung zu bemühen, indem ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird.

Durch eine dritte Person, den sogenannten Schlichter, wird versucht, eine Streitigkeit gütlich zu lösen. Und zwar gemeinsam mit allen Beteiligten.

In dem Verfahren kommen beide Parteien zu Wort und die Rechtslage wird geprüft. Der Schlichter schlägt aktiv Lösungen vor und macht schließlich einen Schlichtungsvorschlag.

Nehmen die Parteien ihn an, wird er verbindlich. Anderenfalls besteht danach immer noch die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen.

Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist mit wenigen Ausnahmen (Energiewirtschaft, Luftverkehr) für Unternehmen freiwillig.

Unternehmen müssen allerdings über die Möglichkeit der Schlichtung informieren, auch wenn sie nicht daran teilnehmen. An folgende Informationspflichten müssen sich Unternehmer halten:

  • § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, die über eine Website verfügen oder AGB verwenden, angeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

„Inwieweit“ bedeutet, dass sie auch angeben müssen, wenn sie grundsätzlich nicht an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen möchten.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen bereits bei Vertragsschluss wissen, ob es im Falle einer später ggf. auftretenden Streitigkeit zu einer Schlichtung kommen kann oder nicht.

Formulierungsbeispiel bei Schlichtungsbereitschaft (ohne gesetzliche Verpflichtung):

Wir sind zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes beim Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein bereit.

Formulierungsbeispiel Ablehnung der Schlichtung:

Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

  • § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Alle Unternehmen – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten – treffen nach § 37 VSBG weitere Hinweispflichten, wenn für eine Streitigkeit mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher zwischen den Parteien keine Lösung gefunden werden kann.

Das Unternehmen muss die Verbraucherinnen und Verbraucher dann in Textform (§ 126 BGB, d.h. z.B. per E-Mail, Fax, Brief) auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und mitteilen, ob es zu einem Verfahren bereit oder verpflichtet ist.

Die Pflicht trifft das Unternehmen auch dann, wenn es nicht zu einem Verfahren bei dieser Stelle bereit ist.

  • ODR-Plattform

Die Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (ODR-Plattform) wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Daher entfällt die frühere Pflicht, einen Hinweis und Link auf diese Plattform bereitzuhalten. Das bedeutet: Der Hinweis und der Link müssen von der Website entfernt werden. Wer das nicht macht, riskiert eine Abmahnung, weil der Hinweis als irreführend gelten kann.

Verstoß gegen die Informationspflichten

Ein Verstoß gegen Informationspflichten kann verschiedene Konsequenzen zur Folge haben:

  • Ein Verstoß gegen die Informationspflichten beim Widerrufsrecht kann die Rechtsposition des Online-Händlers gegenüber der Käuferin bzw. des Käufers schwächen. Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt dazu, dass sich die Widerrufsfrist zugunsten der Käuferin bzw. des Käufers auf maximal 1 Jahr und 14 Tage verlängert.
  • Die Nichtbeachtung von Informationspflichten ist als Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften wettbewerbswidrig. Die Folge ist, dass Verbände und vor allem Konkurrenten diesen Verstoß abmahnen können. Insbesondere nach Gesetzesänderungen ist es wichtig für Unternehmen, ihren Online-Shop oder die Webseite sofort auf den aktuellen Stand zu bringen, da gerade nach diesen Änderungen vermehrt mit Abmahnungen zu rechnen ist.
  • Bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften können zudem die dazu berechtigten Stellen (z. B. Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzvereine, Industrie- und Handelskammern) Ansprüche auf Unterlassung geltend machen. Einzelheiten dazu sind im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geregelt.
  • Verstöße gegen Informationspflichten können auch Bußgelder nach sich ziehen. § 16 TMG regelt dies für Verstöße gegen die Impressumspflicht und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nach dem TMG. Die Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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