Individuelle Rechtsdurchsetzung: Welche Möglichkeiten gibt es für Unternehmen und Privatpersonen?
Eine außergerichtliche Streitbeilegung lässt sich oft mithilfe von Schlichtung erzielen. Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle haben den Vorteil, dass sie für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos sind und die Verjährung gehemmt wird.
Wenn das Schlichtungsverfahren nicht zum Ziel führt, kann man im Anschluss daran immer noch gerichtlich tätig werden. Beispiele dafür: Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland, das Europäische Mahnverfahren, das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (SmallCaims).
Erfahren Sie, welche Möglichkeiten Ihnen als Privatperson oder Unternehmen im Rahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen.
Das deutsche Mahnverfahren
Kennen Sie das? Auf Ihre Online-Bestellung hin wird die Ware nicht geliefert und auch nach Widerruf wird Ihnen der bereits gezahlte Betrag nicht erstattet.
Immer dann, wenn Ihnen eine Geldforderung zusteht und Sie außergerichtlich nicht mehr weiterkommen, können Sie per gerichtlichem Mahnverfahren einen Geldbetrag fordern, ohne gleich einen Prozess führen zu müssen.
Es kann sich lohnen, bei Zahlungsverzug ein gerichtliches Mahnverfahren zu erwägen.
Schnell an sein Geld kommen: das gerichtliche Mahnverfahren
Das Mahnverfahren ist eine gute Alternative zu einem Gerichtsverfahren.
Wichtige Voraussetzung: Sie fordern von der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags in Euro.
Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren ist das Mahnverfahren schneller, kostengünstiger und einfacher.
Im Mahnverfahren brauchen Sie beispielsweise keine Anwältin und keinen Anwalt. Der Antrag muss nicht begründet werden. Und die Mindestgebühr beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro nur 38 Euro (zum Kostenrechner des Mahnverfahrens).
Gewinnen Sie das Verfahren, muss die Gegenseite auch diese Gebühr zurückzahlen.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen sogenannten vollstreckbaren Titel.
Damit können Sie einen Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzier beauftragen, der das Geld für Sie eintreibt.
FAQ: Häufige Fragen zum Mahnverfahren
Beim Mahnverfahren handelt es sich im Vergleich zum Klageverfahren um eine kostengünstigere Alternative.
Vom Gericht wird nicht geprüft, ob die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers zu Recht besteht.
Es werden auch keine Beweise erhoben. Sofern nicht mit Einwänden der Schuldnerin oder des Schuldners gerechnet wird, ist das gerichtliche Mahnverfahren der Klage vorzuziehen.
Wehrt sich eine Schuldnerin oder ein Schuldner erwartungsgemäß nicht gegen den Mahnbescheid, hat die Gläubigerin oder der Gläubiger schnell und günstig einen sogenannten Titel erwirkt, mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Sinnvoll ist das Mahnverfahren auch damit die Verjährung eines Anspruches gehemmt wird.
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren die Verjährung, sodass durch das Mahnverfahren eine drohende Verjährung abgewendet werden kann.
Letztlich kann das Mahnverfahren auch eine taktische Überlegung sein, wenn eine Schuldnerin oder ein Schuldner bisher auf privatschriftliche Mahnungen nicht reagiert hat. Ein Mahnbescheid wirkt oftmals überzeugender als vorherige Zahlungsaufforderungen und Mahnungen.
Zunächst müssen Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen.
Wichtig ist, dass Sie den Antragsgegner genau bezeichnen und die Adresse exakt angeben. Außerdem müssen Sie im Antrag den genauen Geldbetrag, den Sie fordern, nennen.
Denken Sie dabei auch an die Geltendmachung von Nebenforderungen, wenn Ihnen durch außergerichtliche Mahnungen bereits Kosten entstanden sind oder Sie Verzugszinsen geltend machen möchten.
Auch diese sollten Sie natürlich beweisen können, sollte es je zu einem Prozess kommen.
Beweismittel müssen Sie dem Antrag aber nicht beifügen. Diese würden im Mahnverfahren ohnehin nicht beachtet und ungeprüft an Sie zurückgesandt werden.
Angegeben werden kann auch, ob im Falle eines Widerspruchs des Schuldners gegen den Mahnbescheid ein Prozess eingeleitet werden soll und wenn ja wo.
Diese Angabe ist aber nicht zwingend – und unter mehreren Gesichtspunkten ist sie auch nicht unbedingt ratsam.
Wenn Sie keinen professionellen Rechtsrat einholen möchten, weil Sie eben ein Mahnverfahren betreiben wollen, ohne finanziell in nennenswerte Vorleistung zu gehen, kann es für Sie unter Umständen schwierig sein, das zuständige Prozessgericht zu benennen.
Meist wird dies ein anderes als das Mahngericht sein.
Den Antrag müssen Sie dann an das richtige Gericht adressieren. In den meisten Bundesländern gibt es ein zentrales Mahngericht, ansonsten ist das Amtsgericht am Sitz des Antragsstellers zuständig.
Nutzen Sie hierzu die Liste der zentralen Mahngerichte der Bundesländer.
Wenn der Antrag vollständig ist, wird das Gericht den Mahnbescheid erlassen und an den Antragsgegner weiterleiten.
Das Mahngericht prüft nicht, ob die Forderung Ihnen rechtlich zusteht.
Akzeptiert der Antragsgegner Ihre Forderung, so können Sie nach Ablauf von zwei Wochen, seitdem der Antragsgegner den Mahnbescheid erhalten hat, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.
Will sich der Antragsgegner gegen die Forderung wehren, kann er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Dann kommt es zu einem Gerichtsverfahren.
Auch wenn das Mahnverfahren in vielen Fällen leicht durchführbar sein dürfte, sollten Sie professionellen Rechtsrat einholen.
Nachdem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde, erhalten Sie eine Zustellungsnachricht und einen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.
Die Verwendung dieses Vordrucks ist für die Antragstellung zwingend.
Am Tag nach der Zustellung an den Schuldner beginnt eine Zwei-Wochen-Frist zu laufen.
Danach sollten Sie prüfen, ob das eingeforderte Geld eingegangen ist.
Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie den Vollstreckungsbescheid beantragen.
Beim Ausfüllen des Antrags kann Ihnen jedes Amtsgericht helfen.
Den Antrag müssen Sie übrigens spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids stellen, ansonsten verfällt dieser.
Der Vollstreckungsbescheid ist der ganz oben angesprochene „vollstreckbare Titel“, also praktisch ein Urteil, mit dessen Vollstreckung Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen können.
Wenden Sie sich hierfür an die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, kann es noch zum Prozess kommen.
Aber auch hier gilt: Wenn Ihnen die Forderung eindeutig zusteht und die andere Seite weiß, dass Sie Ihre Forderung im Falle eines Falles auch beweisen könnten, ist dies recht unwahrscheinlich.
Was gilt in grenzüberschreitenden Fällen?
Ist Ihre Vertragspartnerin oder Ihr Vertragspartner in einem anderen Land der EU ansässig? Dann können Sie Ihre Rechte mithilfe des Europäischen Mahnverfahrens oder des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (European Small Claims Procedure) gerichtlich geltend machen.
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